AGBs

Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Punkte 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  3. An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in veränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung zwei Sicherungskopien herstellen.
  4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
  3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
  4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
  2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
  4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

IV. Fristen für Lieferungen und Verzug

  1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen in angemessener Form; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, Hochwasser zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist -eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  4. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
  5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert. b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
  2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder die Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen a) alle Erd-, Bau- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermitte, c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
  4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
  5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung -gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase -in Gebrauch genommen worden ist.

VII. Entgegennahme

Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

VIII. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 12 Monaten – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
  2. Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Mitteilung des Mangels; diese ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
  4. Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Gewährleistung befreit.
  5. Wenn der Lieferer eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
  6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.
  8. Die in den Nummern 1,2 und 7 genannten Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 638 BGB längere Fristen vorschreibt.
  9. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; Art. X (sonstige Haftung) bleibt jedoch unberührt.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

  1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzungen eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden Schutzrechte) durch vom Lieferer gelieferte vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.

b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur dann, wenn der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen. Art. X (Sonstige Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

  1. Wird dem Lieferer die ihm obliegende Lieferung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Sonstige Haftung

Schadensersatzansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XII. Gerichtsstand

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Lieferers.
  2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Techn. Zusatzbestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Lieferungen und Leistungen der Firma I-H-T-S GmbH (fortan. Lieferant) erfolgen ausschließlich zu den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie, ergänzt durch die nachfolgenden I-H-T-S GmbH Tech-Zusatzbedingungen.
  2. Mit der Entgegennahme eines Angebotes, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber bei der Erteilung eines Auftrages oder der Entgegennahme einer Leistung des Lieferanten erkennt der Vertragspartner an, dass die Liefer- und Zusatzbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten gelten sollen. Die einmal vereinbarten Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.
  3. Ein Schweigen des Lieferanten auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den Bedingungen des Lieferanten gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch -auch unter Vorbehalt -erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den Bedingungen des Lieferanten.
  4. Von den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten abweichende Bestimmungen können nur durch die Geschäftsführung des Lieferanten vereinbart werden und werden erst nachschriftlicher Bestätigung wirksam.
  5. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden ist, jedoch Hilfsweise mit der Lieferung, falls diese ohne vorherige Auftragsbestätigung erfolgen musste. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich.
  6. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und technische Daten sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

II. Inbetriebnahmen und Montagen

1. Abrechnung

  1. Inbetriebnahmen und Montagen werden nach Zeit und Aufwand oder zu Pauschalpreisen berechnet Bei Abwesenheit besonderer Vereinbarungen tritt die Berechnung nach Zeit und Aufwand in Kraft.
  2. Bei Verzögerung der Inbetriebnahme, Montage oder Übernahme in den eigenen Betrieb aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, werden dem Besteller alle hierdurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Wartezeiten.
  3. Geleistete Arbeitsstunden sind stets vom Besteller und mindestens wöchentlich zu bescheinigen.
  4. Diese Bescheinigungen sind die Basis der Abrechnung. Werden sie nicht oder nur verspätet erteilt, werden die Zeitnachweise des Lieferanten für die Abrechnung verwandt. Ebenso sind gegenseitige Material- bzw. Leistungsbezüge auf der Baustelle durch Quittungen zu belegen, die von den entsprechenden Beauftragten des Bestellers bzw. des Lieferanten anzufertigen sind.

2. Unfallverhütungsvorschriften

Für den Lieferanten gelten die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik. Zusätzlich zu beachtende Unfallverhütungsvorschriften muss der Besteller dem Inbetriebnahme- bzw. Montagepersonal bekannt geben.

3. Haftung

  1. Bei Verzögerung der Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Beendigung eines etwa vereinbarten Probebetriebs um mehr als 14 Tage, verkürzt sich die vertragliche Gewährleistungspflicht um die Dauer der Verzögerung, sofern die Gründe der Verzögerung nicht schuldhaft auf den Lieferanten zurückzuführen sind.
  2. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus den vorerwähnten möglichen Verzögerungen ergeben kann, wird vom Lieferanten ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Weiterhin haftet der Lieferant nicht für Mängel, die durch beigestelltes Personal verursacht wurden, sofern er nachweist, dass er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben, noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.
  4. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus welchem Rechtsgrund auch immer, auch solche aus unerlaubter Handlung oder auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit dem Lieferanten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder ihm eine Haftung wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften trifft.
  5. Für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstehen, haftet der Lieferant nicht: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürliche Abnutzung oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten zurückzuführen sind, nicht genehmigte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Bei wesentlicher, nicht vorhersehbarer und vom Lieferanten nicht beeinflussbarer Veränderung der Gestehungskosten behält sich der Lieferant vor, mit dem Besteller einen von der Auftragsbestätigung abweichenden Preis zu vereinbaren.
  2. Bei Änderungswünschen des Bestellers nach Auftragserteilung werden die entstandenen Mehrkosten in Rechnung gestellt.
  3. Zahlungen sind zu leisten innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Rechnung ohne jeden Abzug.
  4. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Ansprüche Zinsen in Höhe von 5% bzw. nach Zusendung einer Mahnung von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
  5. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

IV. Lieferfristen, Abnahme und Versand 

  1. Der Lieferant ist bemüht, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Die Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit, es sei denn, es handelt sich um einen in der Auftragsbestätigung vereinbarten Festtermin.
  2. Sofern keine festen Abnahmefristen vereinbart sind, hat der Besteller den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen.
  3. Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Transport-, Bruch-, Diebstahl- und sonstige Versicherungen schließt der Lieferant nur auf ausdrückliches Verlangen und Rechnung des Bestellers ab.
  4. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten bei Lagerung im Lieferwerk, mindestens jedoch ½ % des Rechnungsbetrags für jeden Monat, berechnet. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

Verrechnungssätze für Kundendienst, Inbetriebnahme- und Montageleistungen 

Die Berechnung erfolgt entsprechend den unten genannten Stunden- bzw. Tagessätzen und, wo zutreffend, entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen des Bundestarifvertrages für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie (BMTV) sowie des dazugehörigen Tarifvertrages für Auslösungssätze und Erschwerniszulagen. Die Reisezeit wird wie Arbeitszeit berechnet. Alle aufgeführten Sätze gelten netto, ohne Abzüge.

Arbeitszeit

Montags bis freitags je 8 Stunden, im Zeitraum von 6.00 bis 18.00 Uhr.

Mehrarbeits- und Erschwernis-Zulagen

Bei Arbeitszeiten oder -umständen, die tarifliche Zuschläge erfordern, werden für Inbetriebnahme und Montagen folgende Zuschläge berechnet: 

25% für die ersten zwei täglichen Überstunden über die normale Arbeitszeit hinaus

50% für die weiteren täglichen  Überstunden

50% für Überstunden in der Zeit von 20 bis 6 Uhr (Nachtarbeit)

15% für Spätarbeit in der Zeit von 14 bis 20 Uhr, sofern die regelmäßige Arbeitszeit nach 17 Uhr endet (Mittagsschicht)

25% für regelmäßige Nachtschichtarbeit (20 bis 6 Uhr)

50% für im Anschluss an Nachtarbeit bis zum Beginn der normalen Tagesschicht geleistete Stunden
Für Arbeiten an arbeitsfreien Samstagen gelten die Zuschläge für Montag bis Freitag sinngemäß.

70% für Arbeiten an Sonntagen

100% für Arbeiten am Karfreitag, 2. Ostertag, Himmelfahrt, 2. Pfingsttag, Fronleichnamstag, 3. Oktober, 1. November und am 2. Weihnachtstag

150% für Arbeiten am 1. Januar, 1. Ostertag, 1. Mai, 1. Pfingsttag, 1. Weihnachtstag, Spätarbeit am 24. Dezember in der Zeit von 17 bis 20 Uhr sowie Nachtarbeit in der dem 1. Weihnachtstag und dem Neujahrstag unmittelbar vorausgehenden Nacht.

Reisekosten

Tagegeld im Inland nach BMTV. Bei einer Abwesenheit von weniger als 12 Stunden anteilig.

Übernachtungskosten werden nach BMTV oder  Beleg abgerechnet.

Die für das Ausland geltenden Sätze für Tagegeld und Übernachtungsgeld werden nach dem vom BMTV veröffentlichen Tabellen der länderspezifischen Verpflegungspauschbeträgen festgelegt. Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Auslösung gilt der Betriebssitz.

Für die An- und Abreise mit dem PKW berechnen wir die jeweils gefahrenen Kilometer,

gerechnet ab dem Betriebssitz; Eisenbahn: Fahrkarte 1. Klasse, eventuelle Zuschläge Flugzeug Touristenklasse nach Aufwand sowie die Kosten für Nahverkehrsmittel, Telefon und die direkt mit der Reise verbundenen Aufwendungen.

Heimfahrten

Für nach Tarif festgelegte Heimfahrten gelten die Verrechnungssätze wie für sonstige Reisetage zuzüglich des Aufwands für die Quartieraufrechterhaltung.

Transportkosten

Anfallende Transportkosten werden nach Beleg abgerechnet.

Miete

Die vorgenannten Sätze verstehen sich einschließlich Gestellung einfacher Messinstrumente und normaler Werkzeuge. Für Mess- und Hilfsgeräte, die die Normalausrüstung übersteigen, beträgt die Miete 1 ,5 % vom Beschaffungswert pro angefangene Woche.

Rechnungslegung, Preiszuschläge

Die Rechnungslegung erfolgt 14-tägig. Bei Änderungen der Voraussetzungen für die Verrechnungssätze behalten wir uns eine Anpassung vor.

Inbetriebnahmen

Inbetriebnahmen sind Bestandteil des Vertrages. Preis auf Anfrage.

Anlagen-Optimierung

Anlagen-Optimierung erfolgt nach Vereinbarung. Preis nach Aufwand.

Telefonische Auskunft

Bei telefonischer Auskunft anlässlich einer Störung / Reparaturhilfe berechnen wir ab der 11. Minute 1,00 € pro angefangene Minute.

Beratung

Die Vergütung für eine Beratungstätigkeit erfolgt nach Absprache.

Stand : August 2021

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